Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Geltungsbereich
Die Lieferungen der Gecko-FUSION erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Gecko-FUSION schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gecko-FUSION.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Angebote der Gecko-FUSION sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Gecko-FUSION zustande.
2.2 Die Gecko-FUSION ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Gecko-FUSION ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Gecko-FUSION vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Gecko-FUSION oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten. Sollte die Gecko-FUSION mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch die Gecko-FUSION berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gecko-FUSION berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies, sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.
3. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit der Gecko-FUSION vereinbart, die er zu vertreten hat, kann die Gecko-FUSION ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die Gecko-FUSION zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4. Abnahme und Gefahrenübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Produktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte, oder andere Personen, die von der Gecko-FUSION benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Produktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Gecko-FUSION verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus Preislisten der Gecko-FUSION ergebenden Preise verstehen sich FOB Lager Wolfenbüttel. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden zusätzlich berechnet.
5.2 Zahlungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die Gecko-FUSION kosten- und spesenfrei angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Gecko-FUSION ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.3 Die Gecko-FUSION ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Gecko-FUSION berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.5 Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Kunden erkennen lassen, kann die Gecko-FUSION jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Gecko-FUSION Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Produkt bleibt Eigentum der Gecko-FUSION bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Gecko-FUSION hinzuweisen und die Gecko-FUSION unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der Gecko-FUSION berücksichtigt.
6.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Gecko-FUSION gehörenden Waren erwirbt die Gecko-FUSION Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Gecko-FUSION als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die Gecko-FUSION zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der Gecko-FUSION im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
6.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der Gecko-FUSION an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die Gecko-FUSION zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Gecko-FUSION gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die Gecko-FUSION ab. Die Gecko-FUSION ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der Gecko-FUSION wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die Gecko-FUSION darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der Gecko-FUSION um mehr als 20%, gibt die Gecko-FUSION auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Gecko-FUSION. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Gecko-FUSION benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1 Die Gecko-FUSION gewährleistet, dass die Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Produkte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Die Gecko-FUSION gewährleistet, dass die Produkte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Gecko-FUSION schriftlich bestätigt wurden.
7.3 Die Gewährleistungsansprüche gegen die Gecko-FUSION verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Gecko-FUSION etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl der Gecko-FUSION Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Gecko-FUSION über. Falls die Gecko-FUSION Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
7.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Gecko-FUSION die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert bzw. selbständig gewartet, repariert, benutzt verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung der Gecko-FUSION technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.
7.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Gecko-FUSION berechnet.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
8.1 Die Gecko-FUSION übernimmt keine Haftung dafür, dass die Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Gecko-FUSION von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die Gecko-FUSION von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung der Gecko-FUSION ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. Die Gecko-FUSION haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
9.2 Die Haftung der Gecko-FUSION für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter der Gecko-FUSION, die als Erfüllungsgehilfen der Gecko-FUSION tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
9.3 Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Service-Leistung.
10. Export- und Importgenehmigungen
10.1 Von der Gecko-FUSION gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
10.2 Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Gecko-FUSION, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Gecko-FUSION.
10.3 Kündigungen eines Vertrages sind per Postweg und handschriftlich unterschrieben zu kündigen. Ebenfalls außerordentliche Kündigungen sollten mit eigenhändiger Unterschrift und mit ausführlicher Begründung gekennzeichnet und gekündigt werden.
11. Kündigung von Verträgen Werks- und Dienstleistungsverträge müssen schriftlich und postalisch mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Außerordentliche Kündigungen müssen zusätzlich eine schriftliche Begründung beinhalten. Bei Beanstandung eines Vertrages muss ein schriftlicher Anhang mit Fristsetzung der Nachbesserung erfolgen. Ist dies nicht erfolgt, kann eine außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert werden.
12. Angebotserstellung und Kostenvoranschläge Bei Kostenvoranschlägen und Angebots Erstellungen entstehen einmalige Kosten in Höhe von 80 Euro netto. Diese Kosten werden bei Auftragserteilung verrechnet. Falls kein Auftrag zustande kommt sind diese Kosten sofort fällig.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2 Erfüllungsort für die Lieferungen der Vertragsprodukte und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Wolfenbüttel.
13.3 Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen.
13.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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